Erläuterungen Medizin
Zusatz-Weiterbildung Palliativmedizin für Ärzt:innen
Grundlage dieses berufsspezifischen Qualifizierungsangebotes ist das Curriculum "(Muster-)Kursbuch Palliativmedizin" der Bundesärztekammer und der Deutschen Gesellschaft für Palliativmedizin e. V. aus dem Jahr 2022.
Die Zusatz-Weiterbildung Palliativmedizin setzt sich aus 4 Einheiten (insg. 160 UE) zusammen:
- Kurs-Weiterbildung (40 UE)
- Fallseminar Modul I (40 UE)
- Fallseminar Modul II (40 UE)
- Fallseminar Modul III (40 UE)
Die Klinik und Poliklinik für Palliativmedizin mit der Christophorus Akademie hat die Ermächtigung zur Durchführung dieser Kurse seitens der Bayerischen Landesärztekammer.
Diese Qualifizierungskurse sind Voraussetzung für die:
Die Weiterbildungsordnung sieht vor, dass Kurs-Weiterbildung und 120 h Fallseminar in drei Modulen durch eine:n Weiterbildungsermächtigte:n verantwortet und durch eine:n Ärzt:in mit Zusatzbezeichnung Palliativmedizin geleitet werden. Die Klinik und Poliklinik für Palliativmedizin unter Leitung von Frau Prof. Dr. med. Claudia Bausewein und die Christophorus Akademie sind durch die Bayerische Landesärztekammer ermächtigt, Ärzt:innen in Palliativmedizin zu qualifizieren.
Die curricularen Vorgaben der Bundesärztekammer im „Kursbuch Palliativmedizin“ vom 18.02.2022 werden selbstverständlich in diesen Kursen umgesetzt.
Regelung Bayerische Landesärztekammer
Die Ausgestaltung der Zusatz-Weiterbildung wurde mittlerweile durch alle Landesärztekammern in den jeweiligen Weiterbildungsordnungen festgelegt. Die Regelung für Bayern finden Sie in der Weiterbildungsordnung für die Ärzte Bayerns vom 24. April 2004 und im Text unten.
Voraussetzung zum Erwerb der Bezeichnung
Anerkennung als Fachärzt:in in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung oder 24 Monate Weiterbildung in einem Gebiet der unmittelbaren Patientenversorgung bei einem Weiterbilder gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 im stationären Bereich.
Weiterbildungszeit:
- 12 Monate bei einem Weiterbilder für Palliativmedizin gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3, anteilig ersetzbar durch 120 Stunden Fallseminare einschließlich Supervision nach Ableistung der Kursweiterbildung
- 40 Stunden Kurs-Weiterbildung gemäß § 4 Abs. 8 in Palliativmedizin
- Bei Absolvierung der Fallseminare und des Kurses müssen die in den Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung geforderten 25 dokumentierten Nachweise der Versorgung von Palliativpatienten vorgelegt werden.
Alle Angaben sind ohne Gewähr! - Aktuell gültige, rechtsverbindliche Auskünfte erteilen ausschließlich die zuständigen Ärztekammern!
Empfehlungen, Regelungen bundesweit
Die Zusatzbezeichnung Palliativmedizin ist eine der Voraussetzungen für das Mitwirken in der Spezialisierten Ambulanten Palliativversorgung (SAPV) nach den § 37b und 132d SGB V.
Im § 132d SGB V Abs. 1 wird den Kassen das Recht für die vertragliche Ausgestaltung mit den entsprechenden Leistungserbringern übertragen sowie im Abs. 2 der Auftrag erteilt, mit entsprechenden Gremien in Empfehlungen die sächlichen und personellen Anforderungen an die Leistungserbringung, Maßnahmen zur Qualitätssicherung und Fortbildung, Maßstäbe für eine bedarfsgerechte Versorgung mit spezialisierter Ambulanter Palliativversorgung festzulegen. In Punkt 5 werden die personellen Voraussetzungen festgeschrieben:
Die nach Nr. 4.1 tätigen qualifizierten Ärztinnen und Ärzte verfügen über · eine anerkannte Zusatzweiterbildung Palliativmedizin nach der aktuell gültigen Weiterbildung der jeweiligen Landesärztekammer (grds. 160 Std. Weiterbildung) und Erfahrung aus der ambulanten palliativen Behandlung von mindestens 75 Palliativpatienten/innen, z. B. in der häuslichen Umgebung (auch durch die Mitarbeit bei spezialisierten Leistungserbringern nach § 132d Abs. 1 SGB V) oder in einem stationären Hospiz, innerhalb der letzten drei Jahre oder aus einer mindestens einjährigen klinischen palliativmedizinischen Tätigkeit in einer Palliativabteilung in einem Krankenhaus innerhalb der letzten drei Jahre. (Auszug aus: Empfehlungen der Spitzenverbände der Krankenkassen)
Einen guten Überblick bietet beispielsweise der Link auf den Seiten des Deutschen Hospiz- und Palliativverbandes (DHPV) unter dem Stichpunkt „SAPV“.
Regelungen Bayern
Nach dem SAPV-Mustervertrag Bayern verhandeln die beantragenden Palliative-Care-Teams ihre spezifischen Übergangsregelungen für die Qualifizierung direkt mit den Kassen.
Folgende Qualifizierungsvoraussetzungen sind unter § 4 des SAPV-Mustervertrages Bayern benannt:
Ärztinnen und Ärzte,
I. die über eine anerkannte Zusatzweiterbildung Palliativmedizin nach der aktuell gültigen Weiterbildung der jeweiligen Landesärztekammer verfügen und
II. die Erfahrung aus der ambulanten palliativen Behandlung von mindestens 75 Palliativpatienten haben, z.B. in der häuslichen Umgebung oder in einem stationären Hospiz, innerhalb der letzten drei Jahre oder aus einer mindestens einjährigen klinischen palliativmedizinischen Tätigkeit in einer Palliativabteilung in einem Krankenhaus innerhalb der letzten drei Jahre.
Die o.g. Angaben sind sorgfältig geprüft, wir leisten für diese jedoch keine Gewähr!