Sozialberatung
Eine bösartige Krebserkrankung bedeutet immer einen tiefen Einschnitt in den privaten und beruflichen Alltag und bringt oft unvorhergesehene Belastungen und Veränderungen für Sie und Ihre Angehörigen mit sich.
Eine länger andauernde Behandlung wirft im sozialen und finanziellen Bereich viele Fragen auf und es ist wichtig zu wissen, auf welche Sozialleistungen Sie einen gesetzlichen Anspruch haben, welche Ämter zuständig sind und welche Unterstützungsmöglichkeiten es gibt. Eine Sozialberatung kann dabei helfen, Fragen und Ansprüche zu klären.
Wir haben Antworten auf häufige Fragen rund um die Themen der Sozialberatung für Sie gesammelt:
Sozialberatung kurz erklärt
Aufgaben der Sozialberatung sind unter anderem:
- Information und Beratung zu sozialrechtlichen Ansprüchen (zum Beispiel Krankengeld, Erwerbsminderungsrente, Wiedereingliederung (BEM), Krankengeld, Leistungen zur Teilhabe)
- Unterstützung beim Ausfüllen von Anträgen (zum Beispiel Schwerbehindertenausweis, finanzielle Hilfen, Reha)
- Organisation von (pflegerischer) Unterstützung (Haushaltshilfe, Schnelleinstufung Pflegegrad im Krankenhaus, Beantragung eines Pflegegrads)
- Vermittlung in weitere Hilfsangebote (zum Beispiel Fachberatung, Selbsthilfegruppen)
- Beratung zu Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung
- Versorgungsplan im Rahmen des Entlassmanagements (Versorgung nach dem Krankenhausaufenthalt)
Während eines stationären Aufenthalts im Krankenhaus oder in Reha-Kliniken wird die Sozialberatung vom dortigen Sozialdienst übernommen. Während des stationären Aufenthalts am LMU Klinikum kann die Sozialberatung des Klinikums zu sozialrechtlichen Fragen informieren sowie Hilfsstrategien mit Ihnen entwickeln und umsetzen, die für Sie im Zusammenhang mit Ihrer Erkrankung und Ihrer sozialen und/oder beruflichen Situation wichtig sind.
Ambulante Patientinnen und Patienten und ihre Angehörigen können sich an allgemeine Sozialberatungsstellen kirchlicher oder freier Träger (z.B. Caritas, Diakonie), Wohlfahrtsverbände (z.B. AWO), Bürgerämter oder an spezialisierte Krebsberatungsstellen wenden. Eine Datenbank für psychosoziale Krebsberatungsstellen bietet der Krebsinformationsdienst, in der Sie über eine Umkreissuche anhand Ihrer Postleitzahl suchen können.
Äußern Sie bitte rechtzeitig, also noch während Ihres stationären Aufenthalts Ihren Wunsch nach einem Termin mit der Sozialberatung gegenüber der behandelnden Station.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann eine Beratung und Unterstützung durch die Sozialberatung erst erfolgen, wenn ein Auftrag durch die behandelnde Station erfolgt ist. Die Beratung ist kostenlos und unterliegt selbstverständlich der Schweigepflicht. Sie setzt grundsätzlich Ihr Einverständnis voraus.
Finanzielle Unterstützung und Sicherung
Lohnfortzahlung: Für Arbeitnehmenden, die mindestens vier Wochen angestellt sind, wird während einer Erkrankung in der Regel der Lohn für sechs Wochen vom Arbeitgeber weiterbezahlt.
Krankengeld: Ab der 7. Woche einer Krankschreibung beziehungsweise ab dem 43. Tag einer Krankschreibung aufgrund derselben Erkrankung erhält man als gesetzlich Versicherter Arbeitnehmer:in Krankengeld. Sobald Ihr Arbeitgeber die Krankenversicherung darüber informiert, dass Ihre Entgeltfortzahlung endet, schickt Ihre Krankenkasse Ihnen automatisch einen Fragebogen zum Krankengeld.
Das Krankengeld beträgt
- 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts,
- maximal aber 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts
- maximal 116,38 € täglich.
- Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung werden anteilig abgezogen.
Bei der Berechnung werden auch die Einmalzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld) in den 12 Monaten vor der Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt.
Wichtig: Sie erhalten nur dann durchgehend Krankengeld, wenn Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Sie ohne Unterbrechung arbeitsunfähig schreibt. Eine rückwirkende Krankschreibung ist nicht möglich.
Nach maximal 78 Wochen (inklusive Lohnfortzahlung) endet das Krankengeld (Aussteuerung). Die Krankenkasse informiert Betroffene rechtzeitig schriftlich dazu. Patient:innen haben dann gegebenenfalls. Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG I im Rahmen der Nahtlosigkeit).
Privat Versicherte können selbst entscheiden, ob sie eine zusätzliche „Krankentagegeldversicherung“ abschließen. Wird diese abgeschlossen, ist das Krankengeld ein Teil der Versicherungsleistung und man erhält im Falle einer Arbeitsunfähigkeit finanzielle Unterstützung von der Krankenkasse. Es werden keine Beiträge automatisch zur Renten- bzw. Arbeitslosenversicherung abgeführt. Dies gilt auch für privat oder gesetzlich versicherte Selbständige, diese erhalten auch keine Lohnfortzahlung, können aber den Beginn der Krankentagegeldzahlung auch schon vor dem 43.Tag der Krankschreibung festlegen.
Die Krankenkasse übernimmt die Kosten für Fahrten, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus medizinischer Sicht zwingend notwendig sind, so auch Fahrten zur Chemo- und Strahlentherapie. Auch wenn eine dauerhafte Einschränkung der Mobilität vorliegt, sodass die Nutzung von PKW oder öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich ist (Versicherte mit Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „BI“ (Blindheit) oder „H“ (Hilflosigkeit) oder bei Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 3,4, oder 5) werden Fahrten übernommen.
Versicherte müssen sich auf jeden Fall Fahrten zur ambulanten Behandlung von der Krankenkasse vorher genehmigen lassen. Für diese genehmigten Fahrten gelten die allgemeinen Zuzahlungsregelungen: zehn Prozent, aber höchstens zehn Euro und mindestens fünf Euro pro Fahrt, jedoch nie mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten.
Durch eine Krebserkrankung und die damit zusammenhängende Therapie können einige Zuzahlungen auf Patient:innen zukommen, zum Beispiel zu Medikamenten, Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten sowie Therapien. Wird die sogenannte Belastungsgrenze erreicht, müssen Sie für den Rest des Kalenderjahres keine weiteren Zuzahlungen mehr leisten.
Wichtig: Die Krankenkasse benachrichtigt Sie nicht automatisch, wenn Sie die Belastungsgrenze von 1 bzw. 2 Prozent des Bruttoeinkommens erreicht haben. Behalten Sie daher die Zuzahlungen selbst im Blick und sammeln Sie alle Quittungen.
Für die verminderte Belastungsgrenze von 1 Prozent gibt es bestimmte Voraussetzungen: Bei schwerwiegenden chronischen Erkrankungen mit notwendiger Dauerbehandlung beträgt die individuelle Belastungsgrenze 1 Prozent des Bruttoeinkommens aller Haushaltsmitglieder. Chronisch kranke Versicherte müssen zur Bestätigung dieser Grenze ihrer Krankenkasse eine ärztliche Bescheinigung vorlegen, die die Krankheit und ein therapiegerechtes Verhalten bestätigt.
Das Antragsformular bekommen Sie von Ihrer Krankenkasse. Zusammen mit dem Antrag müssen Sie alle Original-Quittungen und Einkommensnachweise bei der Krankenkasse einreichen.
Gut zu wissen: Viele Krankenkassen bieten auf ihren Webseiten einen Zuzahlungsrechner an, mit dem sie berechnen können, ob sie die Belastungsgrenze erreicht haben.
Rehabilitation (Reha)
Eine Reha, die sich unmittelbar an den Krankenhausaufenthalt anschließt, nennt man Anschlussheilbehandlung (AHB). Voraussetzung für eine AHB: Die Erstbehandlung muss abgeschlossen sein.
Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf eine AHB bereits im Krankenhaus gestellt werden muss. Äußern Sie bitte daher frühzeitig gegenüber der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt Ihr Interesse an einer Anschlussheilbehandlung. Bei der Befürwortung durch die behandelnde Ärztin oder durch den behandelnden Arzt kann zusammen mit der Sozialberatung eine Anschlussheilbehandlung beantragt werden.
Falls eine Bestrahlung oder Chemotherapie nach dem Klinikaufenthalt durchgeführt werden muss, wenden Sie sich bitte an die Ärztin oder den Arzt der behandelnden Einrichtung. Dort werden eine entsprechende Beratung und Organisation der AHB bzw. onkologischen Reha veranlasst.
Wichtig: Die AHB muss in der Regel spätestens 5 Wochen nach der Krankenhausentlassung oder dem letzten Behandlungstermin beginnen. Krebsberatungsstellen dürfen keine AHB einleiten!
Onkologische Patient:innen können bis zu drei Rehas innerhalb der ersten zwei Jahre nach Behandlungsende beantragen (AHB, Reha, Festigungsreha). Die Person muss Reha-bedürftig (also durch die Erkrankung eingeschränkt und nicht arbeitsfähig), aber gleichzeitig Reha-fähig – also ausreichend belastbar – sein. In der Regel übernehmen der Rentenversicherungsträger oder die Krankenkasse die Kosten.
Ist die Krankenkasse vor Ablauf der 78 Wochen Krankengeld bereits der Ansicht, dass der/die Betroffene aufgrund der Schwere der Erkrankung in näherer Zukunft die Arbeitsfähigkeit nicht erreichen kann, fordert sie zunächst schriftlich zur Reha auf. Auf dieses Schreiben sollte reagiert werden, ansonsten wird die Zahlung des Krankengeldes eingestellt. Wir raten, hierzu fachliche Beratung wahrzunehmen.
Arbeit und Beruf
Ich habe lange in der Arbeit gefehlt und brauche Unterstützung bei der Rückkehr. Welche Wiedereingliederungsmaßnahmen am Arbeitsplatz gibt es?
Arbeitgeber müssen ein sogenanntes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) betreiben, wenn Beschäftigte länger als sechs Wochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Das BEM ist für Arbeitnehmer:innen freiwillig und hat einen besonderen Datenschutz. Es dient nicht zur Kontrolle der Arbeitnehmer:innen. Vielmehr sollen Lösungen gegebenenfalls, ggf. unter Einbeziehung weiterer Personen und Stellen (z. B. Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung, Betriebsarzt) entwickelt werden, um die Gesundheit der Angestellten zu fördern.
Das sogenannte Hamburger Modell ermöglicht eine stufenweise Wiedereingliederung in das Arbeitsleben nach längerer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Arbeitnehmer:innen stimmen mit der Ärztin/ dem Arzt, in der Regel in der Reha, einen individuellen Eingliederungsplan ab. Die Arbeitsaufnahme kann so mit wenigen Stunden täglich beginnen und stufenweise bis zur vollen Arbeitszeit gesteigert werden. Während dieser Zeit erhält man weiterhin Kranken- bzw. Übergangsgeld und ist krankgeschrieben. Die Stufenweise Wiedereingliederung kann auch im Rahmen des BEMs erfolgen.
Was passiert, wenn ich nicht mehr in meinem alten Beruf arbeiten kann?
In diesem Fall gibt es die sogenannten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, auch berufliche Rehabilitation genannt. Möglich sind zum Beispiel:
- Hilfen zur Erhaltung und Erlangung eines Arbeitsplatzes einschließlich Leistungen an Arbeitgeber
- Übernahme des schädigungsbedingten Mehraufwandes für eine berufliche Ausbildung
- Übernahme der Kosten einer Maßnahme zur beruflichen Anpassung
- Fortbildung oder Umschulung
Die Kostenträger sind die Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaften oder das Arbeitsamt.
In den Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatungen (EUTB) können sich dazu beraten lassen.
Was passiert, wenn ich überhaupt nicht mehr arbeiten kann?
Wenn Ihre Leistungsfähigkeit aufgrund einer Krankheit eingeschränkt ist und Sie nur noch teilweise oder gar nicht mehr arbeiten können, können Sie eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung beantragen. Man nennt diese Rente Erwerbsminderungsrente (EMR).
Erwerbsminderungsrenten sind in der Regel auf drei Jahre befristet. Danach wird der Anspruch erneut überprüft.
Medizinische Voraussetzung: man kann wegen einer Krankheit/Einschränkung nicht mehr als sechs Stunden (Teil-EMR) bzw. drei Stunden (Voll-EMR) pro Tag arbeiten. Die Arbeitsfähigkeit bezieht sich auf jegliche berufliche Tätigkeit und nicht nur auf den erlernten bzw. ausgeübten Beruf. Versicherungsrechtliche Voraussetzung: Berechtigt sind Menschen, die insgesamt mindestens fünf Jahre beim Rentenversicherungsträger versichert waren sowie in den letzten fünf Jahren insgesamt mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben.
Falls die EMR für den Lebensunterhalt nicht ausreicht, gibt es die Möglichkeit zusätzlich Grundsicherung oder Hilfe zum Lebensunterhalt zu beantragen. Der Antrag muss beim Sozialamt der Gemeinde gestellt werden, in der man wohnt. Zudem darf bis zu einer gewissen Höhe zur Erwerbsminderungsrente mit ihrem Restleistungsvermögen dazu verdient werden.
Falls Sie eine private Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen haben, lohnt sich ein Blick in die Versicherungsunterlagen. Zum Teil, vor allem in älteren Verträgen, greifen diese schon ab sechs Monaten Berufsunfähigkeit. Die Zahlungen können in der Regel zusätzlich zum Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung bezogen werden, da es sich um eine private Absicherung handelt.
Studium
Zum Thema Studium und Krebs gibt es umfangreiche Informationen bei der Deutschen Stiftung Junge Erwachsene mit Krebs.
Rente
Versicherte mit Schwerbehinderung (z.B. durch eine Krebserkrankung) und mindestens 35 Jahren Versicherungszeit können vor der allgemeinen Regelaltersgrenze (diese steigt nach Geburtsjahr an) in Rente gehen; mit Abschlägen auch noch früher. Abschläge mindern die Rente allerdings teils deutlich und bleiben auch nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze erhalten.
Derzeit liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren.
Schwerbehindertenausweis
Als Krebspatient:in haben Sie die Möglichkeit, einen Antrag auf Schwerbehinderung zu stellen.
Mit einer onkologischen Erkrankung erhalten Sie i.d.R. einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 und somit einen Schwerbehindertenausweis. Dieser ist mit Rechten und Nachteilsausgleichen verbunden, zum Beispiel:
- Kündigungsschutz am Arbeitsplatz
- Zusatzurlaub
- steuerliche Vorteile
Der Ausweis wird meist befristet und in der Regel für längstens 5 Jahre ausgestellt (Heilungsbewährung). Ausführliche Informationen hierzu sowie den Antrag auf Schwerbehinderung erhalten Sie über das Zentrum Bayern Familie und Soziales/Versorgungsamt.
Wichtig: Bitte legen Sie dem Antrag eine Kopie eines Arztbriefes bei, aus dem Ihre onkologische Erkrankung hervorgeht.
Pflegerische Versorgung und Unterstützung zu Hause
Pflegebedürftig sind laut Gesetz: „. … Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen.“
Sie können Pflegeleistungen formlos, auch telefonisch, bei Ihrer gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung (Krankenkasse) beantragen. Anschließend erhalten Sie ein Antragsformular, das Sie ausgefüllt zurücksenden. Der Grad der Pflegebedürftigkeit bzw. Beeinträchtigung („Pflegegrad“) wird vom Medizinischen Dienst festgestellt. Was Sie an Leistungen bekommen, hängt vom Pflegegrad ab.
Eine vorübergehende Pflegebedürftigkeit, zum Beispiel während einer Behandlung (zum Beispiel Chemotherapie), ist eventuell nicht in einen Pflegegrad einstufbar. Abhilfe kann gegebenenfalls eine Haushaltshilfe schaffen.
Zum komplexen Thema „Pflege“ und „Pflegegrad beantragen“ möchten wir an dieser Stelle auch an die Pflegeberatungsstellen verweisen. In der Datenbank „Beratung zur Pflege“ können Sie nach Beratungsstellen in Ihrer Nähe suchen.
Im Ratgeber „Sozialleistungen bei Krebs“ der Deutschen Krebshilfe finden Sie ab Seite 34 alle wichtigen Informationen zur Pflege zu Hause und in Pflegeeinrichtungen.
Aufgrund Ihrer Erkrankung, der Nebenwirkungen der Therapie oder eines kürzlichen Krankenhausaufenthalts kann es sein, dass Sie Ihren Haushalt (kurzfristig) nicht selbst führen können.
Anspruch auf eine Haushaltshilfe haben Sie unter den folgenden Voraussetzungen:
- Keine andere in Ihrem Haushalt lebende Person kann den Haushalt führen
- In Ihrem Haushalt lebt ein Kind, das noch nicht das 12. Lebensjahr vollendet hat oder das behindert ist.
- Sie haben keinen Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5
Die Haushaltshilfe wird genehmigt für maximal vier Wochen, wenn keine Kinder im Haushalt versorgt werden müssen bzw. maximal 26 Wochen, wenn ein Kind unter 12 Jahren oder ein behindertes Kind bei Ihnen leben.
Die Haushaltshilfe können Sie bei Ihrer Krankenkasse beantragen, wenn Sie vorher eine ärztliche Verordnung dafür bekommen haben.
Angehörige
Angehörige von Krebspatienten stehen oft vor enormen emotionalen, organisatorischen und finanziellen Herausforderungen. Die Sorge um den erkrankten Menschen, der Alltag und die Bewältigung der eigenen Belastungen können überwältigend sein. In dieser schwierigen Situation können auch sie sich an die Sozialberatung wenden. Diese unterstützt nicht nur Patienten, sondern auch deren Familienmitglieder dabei, sich über finanzielle Hilfen, Entlastungsangebote und rechtliche Fragen zu informieren. Die Sozialberatung bietet zudem psychosoziale Unterstützung und begleitet Angehörige bei der Suche nach passenden Hilfsangeboten, um sie in ihrer belastenden Situation zu entlasten und zu stärken.
Weitere Informationen und Beratung zu Sozialrecht bei Krebs
- Flyer Sozialberatung am LMU Klinikum
- BürgerTelefonKrebs des Bayrischen Zentrums für Krebsforschung: 0800 – 85 100 80 oder buergertelefon@bzkf.de
- Deutsche Krebshilfe: Sozialleistungen bei Krebs
- Deutsche Rentenversicherung: Beratung vor Ort
- Krebsinformationsdienst: Datenbank Krebsberatungsstellen
- Krebsinformationsdienst: Recht und finanzielle Absicherung bei Krebs: Was steht mir zu?
- REHADAT: Unabhängiges Informationsangebot zur beruflichen Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen
- Sozialplattform: Sozialleistungen einfach erklärt
Letzte Aktualisierung dieser Webseite: November 2024